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Präambel
Das Schicksal so vieler Kinder in Südostasien, die hilflos dem Elend und
der Verlassenheit, der Not, dem Schmerz und dem Hunger ausgeliefert sind, hat uns tief erschüttert,
so dass wir beschlossen haben, so schnell und umfassend wie möglich zu
helfen.
Um den Kindern wirkungsvoller helfen zu können, wollen wir unsere individuellen
Bemühungen bündeln und institutionalisieren, unsere Mitmenschen wach
rütteln und ihnen das unsagbare Leid von zahllosen Kindern nahe zu bringen.
So widmet „pro bono - Hilfe für Kinder in Not“ seine volle
Kraft der Aufgabe, notleidenden Kindern als Treuhänder ihres Lebens zu
einer Zukunft zu verhelfen, sie in ihrem Leid zu trösten, sie zu ernähren,
zu pflegen, zu betreuen und ihnen einen Zugang zu schulischer Bildung zu verschaffen
- ohne Vorbehalte politischer, konfessioneller, und rassischer Art.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „pro bono – Hilfe für Kinder
in Not“. Er hat seinen Sitz in Hagen/Westfalen.
- Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit soll die Eintragung in das Vereinsregister
bei dem für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgericht erfolgen.
Nach der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener
Verein" ("e.V.").
§ 2 Zweck des Vereins
- Gemäß der Präambel zu dieser Satzung fördert der Verein
bestehende Projekte und/oder lokale Organisationen oder gründet und betreibt
eigene Projekte, in denen und durch die
• notleidende Kinder ausfindig gemacht und ihnen die Hilfe geboten wird,
die sie in ihrer Lage brauchen,
• wenn nötig, die Einwilligung der Eltern und/oder der Behörden
beschafft wird
• den Kindern eine Unterkunft, Verpflegung und soziale und medizinische
Betreuung gegeben wird
• die Kinder eine schulische Ausbildung als Grundlage für ihre Zukunft
erhalten.
Als erstes will der Verein ein bestehendes Straßenkinder - Projekt in
Nordthailand/Mae Sai unterstützen, in dem überwiegend Kinder aus ethnischen
Minderheiten aus dem konfliktreichen Grenzbereich zu Myanmar aufgenommen werden.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln
durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, Aktionen und Maßnahmen,
die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich selbstlos und unmittelbar besonders
förderungswürdige, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß
der Abgabenordnung bzw. des Einkommenssteuergesetzes § 10 b Abs.1.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Inhaber von Vereinsämtern ( Vorstandsmitglieder ) üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer
und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden; für
diese Geschäfte dürfen jedoch keine unverhältnismäßig
hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Person
oder nicht-rechtsfähige Personenvereinigung werden. Minderjährige
müssen dem Aufnahmeantrag eine schriftliche Einverständniserklärung
der Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters beifügen, in
dem diese/r sich mit einer eventuellen Vereinsmitgliedschaft einverstanden erklärt.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanspruch besteht
nicht. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss.
- Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Erstattung
bereits geleisteter Vereinsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr
erfolgt nicht.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
- Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht
dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen
eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Vorstandsmitglied,
ist dieses von den Verpflichtungen des Vorstandsamtes zu entbinden. Hierzu ist
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein Ausschluß
erfolgt mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
Für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag
erhoben. Über die
Höhe des Mitgliedbeitrages sowie dessen Fälligkeit entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Personen: einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden
sowie einem Schatzmeister. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht
der Vorstand bis zur Neuwahl aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann
sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner,
unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern wird nicht beschränkt. Zur Wahl
der einzelnen Vorstandsmitglieder genügt eine einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang, danach entscheidet das
Los. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht
übertragbar. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen
Vorstands abgewählt werden. Zur vorzeitigen Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes
bedarf es einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden Stimmen auf der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite
Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
jeweils allein.
- Jedes Vorstandsmitglied erhält Einzelvollmacht gegenüber der Kontoführung.
Dem Schatzmeister kann Entlastung nur erteilt werden, wenn die Kasse und die
Kassenbücher von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung
zuvor zu wählen sind, geprüft sind und diese die Entlastung durch
die Mitgliederversammlung beantragen.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Auslagen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung nach den Bestimmungen
der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Dazu gehören
insbesondere:
- Beschlußfassung über Art und Umfang der durchzuführenden
Aktivitäten, Hilfsmaßnahmen und Veranstaltungen des Vereins;
- Beschlußfassung über die Vergabe und Verwendung nicht zweckgebundener
Spenden im Rahmen des Vereinszwecks. Zweckgebundene Spenden, die unter bestimmten
Verwendungsauflagen zugewendet werden, müssen nach der Zweckbestimmung
dieser Auflagen eingesetzt werden;
- Jährlicher Rechenschaftsbericht vor der Mitgliederversammlung über
die Tätigkeit des Vereins.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlußfassungsorgan
des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
• Wahl des Vorstandes
• Wahl eines Kassenprüfers
• Abnahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
• Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
• Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines Bewerbers/einer Bewerberin
oder den Vereinsausschluss eines Mitglieds
• Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung
von Aufwendungen (Reisekosten usw.)
• Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich
der Änderung des Vereinszwecks
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes im Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
mindestens einem 1/4 der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte
schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Vereins statt. Der Vorstand
kann einen anderen Tagungsort bestimmen. Dieser muß für alle Vereinsmitglieder
in angemessener Art und Weise erreichbar sein.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben
gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein angegebene Anschrift gerichtet
ist.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über eine Satzungsänderung
einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich
gewählten Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen
einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen
beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht. Der Vorstand wird einmalig ermächtigt, diese Satzung insoweit
zu ändern, als seitens einer Behörde Beanstandungen erhoben werden,
die die Eintragungsfähigkeit des Vereins in das Vereinsregister betreffen.
Eine solche Satzungsänderung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung
bekanntzugeben.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und
der Zeit der Versammlung sowie des genauen Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift
festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterschreiben.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
- Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
- Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung
bestimmten Kassenprüfer.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutsches Medikamenten-Hilfswerk
action medeor e.V.“, sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als mildtätig
oder besonders förderungswürdig anerkannt ist. Der Verein hat das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte
Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden.
- Sollte der „Deutsches Medikamenten-Hilfswerk action medeor e.V.“
bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
nicht als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt
sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke
im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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