Unsere Satzung
Präambel
Das Schicksal so vieler Kinder in Südostasien, die hilflos dem Elend und der Verlassenheit, der Not, dem Schmerz und dem Hunger ausgeliefert sind, hat uns tief erschüttert, so dass wir beschlossen haben, so schnell und umfassend wie möglich zu helfen.
Um den Kindern wirkungsvoller helfen zu können, wollen wir unsere individuellen Bemühungen bündeln und institutionalisieren, unsere Mitmenschen wach rütteln und ihnen das unsagbare Leid von zahllosen Kindern nahe zu bringen.
So widmet „pro bono - Hilfe für Kinder in Not“ seine volle Kraft der Aufgabe, notleidenden Kindern als Treuhänder ihres Lebens zu einer Zukunft zu verhelfen, sie in ihrem Leid zu trösten, sie zu ernähren, zu pflegen, zu betreuen und ihnen einen Zugang zu schulischer Bildung zu verschaffen - ohne Vorbehalte politischer, konfessioneller, und rassischer Art.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „pro bono – Hilfe für Kinder in
Not“. Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit soll die Eintragung in das Vereinsregister bei dem für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgericht erfolgen. Nach der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.").
§ 2 Zweck des Vereins
- Gemäß der Präambel zu dieser Satzung fördert der Verein
bestehende Projekte und/oder lokale Organisationen oder gründet und
betreibt eigene Projekte, in denen und durch die
• notleidende Kinder ausfindig gemacht und ihnen die Hilfe geboten wird, die sie in ihrer Lage brauchen,
• wenn nötig, die Einwilligung der Eltern und/oder der Behörden beschafft wird
• den Kindern eine Unterkunft, Verpflegung und soziale und medizinische Betreuung gegeben wird
• die Kinder eine schulische Ausbildung als Grundlage für ihre Zukunft erhalten.
Als erstes will der Verein ein bestehendes Straßenkinder - Projekt in Nordthailand/Mae Sai unterstützen, in dem überwiegend Kinder aus ethnischen Minderheiten aus dem konfliktreichen Grenzbereich zu Myanmar aufgenommen werden. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, Aktionen und Maßnahmen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich selbstlos und unmittelbar
besonders förderungswürdige, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß der
Abgabenordnung bzw. des Einkommenssteuergesetzes § 10 b
Abs.1.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft
keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
Die Inhaber von Vereinsämtern ( Vorstandsmitglieder ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden; für diese Geschäfte dürfen jedoch keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische
Person oder nicht-rechtsfähige Personenvereinigung werden.
Minderjährige müssen dem Aufnahmeantrag eine schriftliche
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten bzw. des
gesetzlichen Vertreters beifügen, in dem diese/r sich mit einer
eventuellen Vereinsmitgliedschaft einverstanden erklärt.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen die Ablehnung steht dem/der
Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung oder
Ausschluss.
- Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von
einem Monat zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Eine Erstattung bereits geleisteter Vereinsbeiträge für das
laufende Geschäftsjahr erfolgt nicht.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige
Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
- Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Vorstandsmitglied, ist dieses von den Verpflichtungen des Vorstandsamtes zu entbinden. Hierzu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein Ausschluß erfolgt mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
Höhe des Mitgliedbeitrages sowie dessen Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins
sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3
Personen: einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden sowie einem
Schatzmeister. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den restlichen Personen.
Der Restvorstand kann sich um höchstens ein Mitglied selbst
ergänzen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die
Mitgliederversammlung in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und
geheimer Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
von Vorstandsmitgliedern wird nicht beschränkt. Zur Wahl der
einzelnen Vorstandsmitglieder genügt eine einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang, danach
entscheidet das Los. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden und ist nicht übertragbar. Der Vorstand bleibt solange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden. Zur vorzeitigen Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes bedarf es einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden Stimmen auf der Mitgliederversammlung. - Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der
zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich jeweils allein.
- Jedes Vorstandsmitglied erhält Einzelvollmacht gegenüber der
Kontoführung. Dem Schatzmeister kann Entlastung nur erteilt werden,
wenn die Kasse und die Kassenbücher von zwei Kassenprüfern, die von
der Mitgliederversammlung zuvor zu wählen sind, geprüft sind und
diese die Entlastung durch die Mitgliederversammlung
beantragen.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Auslagen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet den Verein in
eigener Verantwortung nach den Bestimmungen der Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Dazu gehören
insbesondere:
- Beschlußfassung über Art und Umfang der durchzuführenden
Aktivitäten, Hilfsmaßnahmen und Veranstaltungen des
Vereins;
- Beschlußfassung über die Vergabe und Verwendung nicht
zweckgebundener Spenden im Rahmen des Vereinszwecks. Zweckgebundene
Spenden, die unter bestimmten Verwendungsauflagen zugewendet
werden, müssen nach der Zweckbestimmung dieser Auflagen eingesetzt
werden;
- Jährlicher Rechenschaftsbericht vor der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlußfassungsorgan
des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere
• Wahl des Vorstandes
• Wahl eines Kassenprüfers
• Abnahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
• Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
• Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines Bewerbers/einer Bewerberin oder den Vereinsausschluss eines Mitglieds
• Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.)
• Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
im Jahr statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies nach Auffassung des
Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die
Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem 1/4
der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte schriftlich
beim Vorstand beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Vereins statt. Der
Vorstand kann einen anderen Tagungsort bestimmen. Dieser muß für
alle Vereinsmitglieder in angemessener Art und Weise erreichbar
sein.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an
die letzte dem Verein angegebene Anschrift gerichtet
ist.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über eine
Satzungsänderung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und
die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können
erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder
einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter
geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des
Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Der
Vorstand wird einmalig ermächtigt, diese Satzung insoweit zu
ändern, als seitens einer Behörde Beanstandungen erhoben werden,
die die Eintragungsfähigkeit des Vereins in das Vereinsregister
betreffen. Eine solche Satzungsänderung ist auf der nächsten
Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des
Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des genauen
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die
Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
- Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das
vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss
aufzustellen.
- Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der
Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutsches
Medikamenten-Hilfswerk action medeor e.V.“, sofern der Verein zu
diesem Zeitpunkt als mildtätig oder besonders förderungswürdig
anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne § 2 dieser
Satzung zu verwenden.
- Sollte der „Deutsches Medikamenten-Hilfswerk action medeor e.V.“ bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
