Wir über uns
 
Wie es anfing
Grundsätze und Ziele
     
  Projekte
     
  Helfen
     
  Aktuelles
     
  Presse
     
  Shop
     
  Impressum
     
  Präambel

Das Schicksal so vieler Kinder in Südostasien, die hilflos dem Elend und der Verlassenheit, der Not, dem Schmerz und dem Hunger ausgeliefert sind, hat uns tief erschüttert, so dass wir beschlossen haben, so schnell und umfassend wie möglich zu helfen.

Um den Kindern wirkungsvoller helfen zu können, wollen wir unsere individuellen Bemühungen bündeln und institutionalisieren, unsere Mitmenschen wach rütteln und ihnen das unsagbare Leid von zahllosen Kindern nahe zu bringen.

So widmet „pro bono - Hilfe für Kinder in Not“ seine volle Kraft der Aufgabe, notleidenden Kindern als Treuhänder ihres Lebens zu einer Zukunft zu verhelfen, sie in ihrem Leid zu trösten, sie zu ernähren, zu pflegen, zu betreuen und ihnen einen Zugang zu schulischer Bildung zu verschaffen - ohne Vorbehalte politischer, konfessioneller, und rassischer Art.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „pro bono – Hilfe für Kinder in Not“. Er hat seinen Sitz in Hagen/Westfalen.
  2. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit soll die Eintragung in das Vereinsregister bei dem für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgericht erfolgen. Nach der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.").

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Gemäß der Präambel zu dieser Satzung fördert der Verein bestehende Projekte und/oder lokale Organisationen oder gründet und betreibt eigene Projekte, in denen und durch die
    • notleidende Kinder ausfindig gemacht und ihnen die Hilfe geboten wird, die sie in ihrer Lage brauchen,
    • wenn nötig, die Einwilligung der Eltern und/oder der Behörden beschafft wird
    • den Kindern eine Unterkunft, Verpflegung und soziale und medizinische Betreuung gegeben wird
    • die Kinder eine schulische Ausbildung als Grundlage für ihre Zukunft erhalten.
    Als erstes will der Verein ein bestehendes Straßenkinder - Projekt in Nordthailand/Mae Sai unterstützen, in dem überwiegend Kinder aus ethnischen Minderheiten aus dem konfliktreichen Grenzbereich zu Myanmar aufgenommen werden.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, Aktionen und Maßnahmen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich selbstlos und unmittelbar besonders förderungswürdige, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß der Abgabenordnung bzw. des Einkommenssteuergesetzes § 10 b Abs.1.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    Die Inhaber von Vereinsämtern ( Vorstandsmitglieder ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden; für diese Geschäfte dürfen jedoch keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Person oder nicht-rechtsfähige Personenvereinigung werden. Minderjährige müssen dem Aufnahmeantrag eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters beifügen, in dem diese/r sich mit einer eventuellen Vereinsmitgliedschaft einverstanden erklärt.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss.
  3. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Erstattung bereits geleisteter Vereinsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr erfolgt nicht.
  4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    - ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
    - die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
    - Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
    Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Vorstandsmitglied, ist dieses von den Verpflichtungen des Vorstandsamtes zu entbinden. Hierzu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein Ausschluß erfolgt mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge

    Für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die
    Höhe des Mitgliedbeitrages sowie dessen Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus 3 Personen: einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern wird nicht beschränkt. Zur Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang, danach entscheidet das Los. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden. Zur vorzeitigen Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes bedarf es einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden Stimmen auf der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
  4. Jedes Vorstandsmitglied erhält Einzelvollmacht gegenüber der Kontoführung. Dem Schatzmeister kann Entlastung nur erteilt werden, wenn die Kasse und die Kassenbücher von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung zuvor zu wählen sind, geprüft sind und diese die Entlastung durch die Mitgliederversammlung beantragen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Auslagen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

    Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Dazu gehören insbesondere:
  1. Beschlußfassung über Art und Umfang der durchzuführenden Aktivitäten, Hilfsmaßnahmen und Veranstaltungen des Vereins;
  2. Beschlußfassung über die Vergabe und Verwendung nicht zweckgebundener Spenden im Rahmen des Vereinszwecks. Zweckgebundene Spenden, die unter bestimmten Verwendungsauflagen zugewendet werden, müssen nach der Zweckbestimmung dieser Auflagen eingesetzt werden;
  3. Jährlicher Rechenschaftsbericht vor der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlußfassungsorgan des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl eines Kassenprüfers
    • Abnahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    • Änderung der Satzung
    • Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines Bewerbers/einer Bewerberin oder den Vereinsausschluss eines Mitglieds
    • Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.)
    • Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem 1/4 der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Vereins statt. Der Vorstand kann einen anderen Tagungsort bestimmen. Dieser muß für alle Vereinsmitglieder in angemessener Art und Weise erreichbar sein.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein angegebene Anschrift gerichtet ist.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über eine Satzungsänderung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Der Vorstand wird einmalig ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens einer Behörde Beanstandungen erhoben werden, die die Eintragungsfähigkeit des Vereins in das Vereinsregister betreffen. Eine solche Satzungsänderung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des genauen Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
  2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
  3. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.


§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutsches Medikamenten-Hilfswerk action medeor e.V.“, sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden.
  2. Sollte der „Deutsches Medikamenten-Hilfswerk action medeor e.V.“ bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.